67 Abs. 6 und 69 Abs. 2 StrG) verschiedene öffentlich-rechtliche Mittel vorgesehen, welche es erlauben, benachbarte Grundstücke zu beanspruchen, um die Wegnot eines Hinterliegers oder einer Nachbarin zu beseitigen. Da die Vorinstanzen von diesen gesetzlich vorgesehenen Mitteln bislang nur Art. 66 BauG zur Anwendung gebracht haben, kann das Obergericht über das strittige Gesuch um Beseitigung der Wegnot (bzw. um Mitbenutzung der auf Parzelle 1325 ursprünglich bestehenden Zufahrt) und die Interessenlage der Beschwerdeführer, welche nachträglich den Abbruch ebendieser Zufahrt bewilligt haben möchten, nicht abschliessend befinden. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein.