senabwägung allerdings letztlich zeitigen wird, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da dies von der Wahl und der konkreten Handhabung der zur Behebung der Wegnot öffentlich-rechtlich gegebenen Mittel abhängig sein wird. Wie sich gleich ergeben wird, hat der kantonale Gesetzgeber im Baugesetz (Art. 66 und 67), aber seit dem 1. Februar 2010 nun auch im neuen Strassengesetz (StrG; bGS 731.11; vgl. Art. 67 Abs. 6 und 69 Abs. 2 StrG) verschiedene öffentlich-rechtliche Mittel vorgesehen, welche es erlauben, benachbarte Grundstücke zu beanspruchen, um die Wegnot eines Hinterliegers oder einer Nachbarin zu beseitigen.