dies ergibt sich aus den im Recht liegenden Plänen und hat sich am heutigen Augenschein bestätigt. Damit ist eine der alternativen Voraussetzungen gegeben, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt, von einer öffentlich-rechtlichen Wegnot zu sprechen und woraus sich grundsätzlich die Pflicht zur Duldung eines öffentlichrechtlichen Notwegrechts ergeben kann (BGE 121 I 65 E. 5.b/bb, zu einer mit Art. 66 bzw. 67 BauG vergleichbaren Bestimmung in §104 PBG SO).