mangels einer alternativen Zufahrtsmöglichkeit ist diese Baute somit zwingend auf eine Anbindung ans Gemeindestrassennetz von Norden her angewiesen. Daran liesse sich – wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – auch durch einen Flächenabtausch oder eine Landumlegung nichts mehr ändern; dies ergibt sich aus den im Recht liegenden Plänen und hat sich am heutigen Augenschein bestätigt.