B. Gerichtsentscheide 3585 2.4 […] 2.5 Zusammenfassend ist kein gewichtiger Grund ersichtlich, um im vorliegenden Fall von der in der AR GVP 1988, Nr. 1045 begründeten und in AR GVP 7/1995, Nr. 2143 durch das angerufene Gericht bestätigten restriktiven Praxis zu Art. 35 Abs. 3 VRPG bezüglich Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung von Eingaben abzuweichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat innert Eingabefrist weder hinreichende Gründe für das Fehlen der Beschwerdebegründung genannt, noch hat er dargelegt, dass dies ohne sein Verschulden geschah.