2.3 In der Rekursschrift vom 2. Januar 2012 begründete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist für das Nachreichen einer Rekursbegründung einzig damit, dass es ihm infolge grosser Arbeitsbelastung unmöglich gewesen sei, den Rekurs noch vor den Weihnachtsferien zu begründen. Gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 zugestellt. Die Rekursschrift datiert vom 2. Januar 2012. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht zumutbar gewesen sein soll, die Eingabe während dieser Zeit mit der nach Art.