Zudem drohte die Baudirektion dem Rekurrenten, ohne Nachreichen des Geforderten werde auf den Rekurs nicht eingetreten und überdies wurde er darauf hingewiesen, dass nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden könne. Auch aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, ihr Rechtsvertreter könne mit der Eingabe des Rekurses bis zum Ende der Rekursfrist zuwarten und könne dann zu dessen Begründung auf Antrag noch mit einer Nachfrist rechnen. 2.3