Dies insbesondere auch deshalb, weil in anderen Kantonen, wie etwa im Kanton Zürich, eine ähnlich restriktive Nachfristpraxis angewendet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N 27; ebenso Urteil BGer 2C_331/2011, E. 2). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnte AR GVP 15/2003, Nr. 1391 ist nicht einschlägig, da in diesem Fall, trotz anderslautender Regeste, keine Nachfrist gewährt wurde, sondern es ist dem Rekurrenten von der Baudirektion lediglich Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der verbleibenden Rekursfrist eine rechtsgenügend verbesserte Rekurseingabe nachzureichen.