Es bestand für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch kein Anlass darauf zu vertrauen, die ausserrhodische Nachfristpraxis lasse analog der Praxis im Kanton St.Gallen die Anmeldung eines Rekurses ohne Rekursbegründung zu. Es ist an ihm, sich über die hiesige AR GVP vollständig – und nicht bloss über die erkennbar unvollständige Publikation im Internet – Kenntnis zu verschaffen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in anderen Kantonen, wie etwa im Kanton Zürich, eine ähnlich restriktive Nachfristpraxis angewendet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N 27; ebenso Urteil BGer 2C_331/2011, E. 2).