heute unverändert fortgeführt, weil der kantonale Gesetzgeber diese Bestimmung praktisch unverändert in die heute massgebende Bestimmung in Art. 35 VRPG überführt hat. Nachfristen sollen gemäss AR GVP 7/1995, Nr. 2143 vorab dem Rechtsunkundigen gewährt werden. Dagegen soll ein Rechtskundiger, der, um sich eine zusätzliche Frist zu verschaffen, absichtlich keine Begründung einreicht, gegenüber einem pflichtgemäss Handelnden keinesfalls bevorteilt werden.