Der in Art. 35 Abs. 3 VRPG enthaltene Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes. Art. 35 Abs. 3 VRPG sieht zwar vor, dass ein unvollständiges Rechtsmittel nachträglich verbessert werden kann. Allerdings ist, entgegen dem Wortlaut, nicht in allen Fällen unbesehen eine Nachfrist zu gewähren.