Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG können Verfügungen innert 20 Tagen mit Rekurs an die übergeordnete Verwaltungsbehörde weitergezogen werden. Die Frist als solche und dass die unbegründete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2012 innert Frist bei der Vorinstanz eingegangen ist, ist unbestritten. Es ist auch unbestritten, dass die Rekurseingabe vom 2. Januar 2012 mangels Begründung den Formerfordernissen in Art. 35 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen vermag. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist für die Begründung hätte ansetzen und auf die Eingabe hätte eintreten müssen.