Allerdings ist, entgegen dem Wortlaut, nicht in allen Fällen unbesehen eine Nachfrist zu gewähren. Zur Nachfristansetzung besteht in Appenzell Ausserrhoden eine langjährige Praxis, die durch den Regierungsrat in der Ausserrhodischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP) von 1988 (Sammelband, Nr. 1045) begründet und vom Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden in AR GVP 7/1995, Nr. 2143 übernommen wurde und heute von der verwaltungsrechtlichen Abteilung des OGer fortgesetzt wird. Demnach wird diese Verbesserungsmöglichkeit nur ausnahmsweise gewährt. Diese zu Art. 22 des alten kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (in Kraft bis 31.12.2002) begründete Praxis wird bis 39