8C_218/2008, E. 2.2; Urteil BGer 9C_266/2012, E. 4.2.1). 5.2 Vor diesem Hintergrund scheinen gewisse Defizite der Versicherten im Haushalt entgegen dem Bericht der Psychosomatik am Kantonsspital St.Gallen vom 27. Januar 2012 nicht psychiatrischer, sondern motivationaler und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter Natur zu sein, sodass die dort angeregte psychiatrische Abklärung zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt als entbehrlich erscheint.