Auch steht er in keinem nennenswerten Widerspruch zu den doch eher vorsichtigen Angaben von Dr. X, der die Versicherte von September 1996 bis Januar 2006 behandelte, und mit Bericht vom 24. Januar 2012 meinte, eine Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter falle schwer, und eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Instabilität sei zwar möglich, doch könne er dafür kein Zeuge sein. Dieser Bericht kann auch wie bei den anderen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Berichte in die vorliegende Beurteilung einbezogen wer-