Die Auffassung, es wäre einer Versicherten angesichts der gesamten Umstände zumutbar – und vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse auch erforderlich – gewesen, als Valide eine Erwerbsarbeit im Vollzeitpensum zu verrichten, würde verkennen, dass stets allein die hypothetische Verhaltensweise der versicherten Person ausschlaggebend ist, und nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versicherten Person gewählte Lebensform darstellte (Urteil BGer 8C_889/2011, E. 3.2.1). 3.3