vorliegend angefochtenen Verfügung, vermutlich weil der Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 22. August 2011 – der entgegen dem darauf angebrachten Vermerk „ersetzt“ soweit ersichtlich als solcher erst in der nachmaligen Verfügung inhaltlich abgeändert wurde – noch als vollzeitlicher Hausmann qualifiziert wurde, sodass sich die Frage nach der beruflichen Eingliederung gar nicht stellen konnte. Ausserdem ist das Gericht nicht zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands gehalten, weshalb es auf den Antrag bezüglich Einleitung beruflicher Massnahmen nicht eintritt. OGer, 04.07.2012 3583