die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 110 V 51 E. 3b). Dabei gilt, dass der Rentenanspruch (als solcher insgesamt) einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen sind (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich 2010, S. 274). Aus der fehlenden Äusserung der Verwaltung zu einer bestimmten Frage im Text einer Verfügung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.