Aus den Erwägungen: 6.1 Wie schon in den Einwendungen vom 26. September 2011 thematisierte der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde die berufliche Eingliederung. Dazu nahm die IV-Stelle erst in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2012 Stellung, indem sie meinte, bei Interesse stehe es ihm frei, sich diesbezüglich bei ihr zu melden, wobei jedoch eine Suchtmittelabstinenz einzuhalten wäre. 6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat.