B. Gerichtsentscheide 3582 3582 Anfechtungsgegenstand im IV-Verfahren. Aus den Erwägungen: 6.1 Wie schon in den Einwendungen vom 26. September 2011 themati- sierte der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde die beruf- liche Eingliederung. Dazu nahm die IV-Stelle erst in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2012 Stellung, indem sie meinte, bei Interesse stehe es ihm frei, sich diesbezüglich bei ihr zu melden, wobei jedoch eine Suchtmittelabsti- nenz einzuhalten wäre. 6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerde- weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 122 V 34 E. 2a, Urteil BGer 9C_599/2009, E .2.2.1). Davon zu unterscheiden ist der Streitgegen- stand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf- grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1.b). Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aber auf eine ausserhalb des Anfech- tungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklä- rung geäussert hat (BGE 110 V 51 E. 3b). Dabei gilt, dass der Rentenanspruch (als solcher insgesamt) einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits als je unter- scheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen sind (Ul- rich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich 2010, S. 274). Aus der fehlenden Äusserung der Verwaltung zu einer bestimmten Frage im Text einer Verfügung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Zu diesem ge- hören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat; vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise anfechtbaren Verfü- gungsgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsan- wendung von Amtes wegen – unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden, 33 B. Gerichtsentscheide 3583 obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 848/02, E. 3.2). Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invali- denversicherungssachen über jene Anspruchsberechtigungen zu entschei- den, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie dies – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 347/00). Bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung ei- ner Rente der Invalidenversicherung richten, besteht im Umfang der von der Verwaltung anerkannten Erwerbsunfähigkeit materiellrechtlich in allen Fällen die Möglichkeit, die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Renten- anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Urteil BGer 9C_599/2009, E. 2); eine solche gerichtliche Prüfung darf jedoch nur unter Berücksichtigung der pro- zessualen Regeln erfolgen, welche die Rechtsprechung für die Ausdehnung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hinaus aufgestellt hat. 6.3 Die berufliche Eingliederung bildete wie erwähnt nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung, vermutlich weil der Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 22. August 2011 – der entgegen dem darauf angebrach- ten Vermerk „ersetzt“ soweit ersichtlich als solcher erst in der nachmaligen Verfügung inhaltlich abgeändert wurde – noch als vollzeitlicher Hausmann qualifiziert wurde, sodass sich die Frage nach der beruflichen Eingliederung gar nicht stellen konnte. Ausserdem ist das Gericht nicht zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands gehalten, weshalb es auf den Antrag bezüglich Ein- leitung beruflicher Massnahmen nicht eintritt. OGer, 04.07.2012 3583 Invalidenversicherung. Beurteilung der Statusfrage Haushalt/Erwerbstätig- keit im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens. Aus den Erwägungen: 3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder aber als nicht-erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, gemischte Methode oder Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli- che Beeinträchtigung bestünde. Bei (teilweise) im Haushalt tätigen Versicher- 34