Unnötiger Vertretungsaufwand fällt ausser Betracht. Die Entschädigung beschränkt sich im Rekursverfahren auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (AR GVP 16/2004, N. 2233 sowie Art. 53 Abs. 3 VRPG und Art. 18 Abs. 2 Anwaltstarif). Mit Blick auf den im Verwaltungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz sind an die Notwendigkeit höhere Anforderungen zu stellen, als in Verfahren, in denen das Verhandlungsprinzip zum Tragen kommt (Rebecca Hirt, a.a.O., S. 193). OGer, 28.03.2012 32