Der dargestellten Sachlage entspricht es, das in Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif festgelegte mittlere Honorar von Fr. 200.00 auch für das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden zur Anwendung zu bringen. Unterschreitungen des mittleren Honorars sind begründungspflichtig (Art. 5 Abs. 2 Anwaltstarif; AR GVP 8/1996, Nr. 2148.b). 4./4.1 Eine Parteientschädigung ist immer nur soweit zuzusprechen, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies ergibt sich sinngemäss aus Art. 24 Abs. 1 VRPG, wonach eine angemessene Entschädigung für Kosten und Auslagen zugesprochen werden kann. Unnötiger Vertretungsaufwand fällt ausser Betracht.