genügende gesetzliche Grundlage. 3./3.1 Bezüglich der Höhe des Stundenansatzes wurde bereits in AR GVP 16/2004, Nr. 2233 darauf hingewiesen, dass nicht beliebig von den Stundenansätzen in Art. 19 Anwaltstarif und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif nach unten (oder oben) abgewichen werden darf. Auch wenn diese Stundenansätze im verwaltungsinternen Verfahren nicht direkt anwendbar sind (Art. 1 Anwaltstarif), widerspiegeln sie die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei und sind im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen (AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 6).