Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Auch ist auf die Prozesslage abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 3 und 5). 2.2 Dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Rekursverfahren vor der Vorinstanz notwendig war, ist vorliegend unbestritten. 2.3 Wird die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung durch die Rekursinstanz bejaht, ist sie im Grundsatz gehalten, die Parteikosten – unter Vorbe-