17 Anwaltstarif formulierten Bemessungskriterien als übersetzt, hat sie sich mit der eingereichten Kostennote auseinanderzusetzen und Abweichungen zumindest summarisch zu begründen, wobei der Grad der erforderlichen Begründungsdichte einerseits vom Substantiierungsgrad der Kostennote und andererseits vom Mass der Abweichung abhängig ist. In Konstellationen, in denen die anwaltlich vertretene Partei auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, kann ihr nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif) eine dem in der Sache konkret erforderlichen Aufwand entsprechende pauschale Parteientschädigung zugesprochen werden. […]