Auf der Grundlage der dargelegten Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung grundsätzlich von dem mit der eingereichten Kostennote ausgewiesenen tatsächlichen Stundenaufwand auszugehen hat. Bestehen bezüglich des ausgewiesenen tatsächlichen Stundenaufwands Zweifel, ist von der entschädigungsberechtigten Partei eine detaillierte Kostennote zu verlangen, aus der die einzelnen Aufwandpositionen ersichtlich sind. Erachtet die Vorinstanz das geltend gemachte Honorar gemessen an den in Art. 4 der Gebührenordnung (bGS 233.3) bzw. Art.