Grundsätze der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgeleiteten Begründungspflicht. Das Verhalten der Vorinstanz sei umso unhaltbarer, als bereits am 31. Mai 2011 und schon zuvor am 8. März 2011 begründete Honorarnoten eingereicht worden seien. 1.3.1 Diesen Vorbringen hält die Vorinstanz dagegen, dass es sich bei den Kostennoten vom 8. März 2011 und 31. Mai 2011 nicht um begründete Honorarnoten gehandelt habe, da darin keine detaillierten Aufwandpositionen verzeichnet seien. Demgemäss seien an die Begründungspflicht geringere Anforderungen zu stellen.