aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Zufahrt zu seiner Liegenschaft über die Parzelle der Gesuchsgegner erfolgt sei, bis diese ihm den Zugang von einem Tag auf den anderen abgeschnitten hätten. Der Gesuchsteller habe keinen Weg, auf dem er seine Liegenschaft betreten könne. Er müsse über ein gefährliches Bord bei den Nachbarn steigen. Den Gesuchsgegnern würden keinerlei Nachteile erwachsen, wenn der Gesuchsteller ihr Grundstück zu Fuss benützen würde.