Es sind deshalb Anordnungen, welche den Beschwerdeentscheid präjudizieren oder die einen irreversiblen Vor- oder Nachteil zur Folge haben, zu vermeiden. Entsprechend dem vorläufigen Charakter erfolgt der Entscheid aufgrund einer summarischen Prüfung auf Grundlage der vorhandenen Akten, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (Regula Kiener, a.a.O., Art. 55 N 17 und 20). Die aufschiebende Wirkung kann auch bloss teilweise, nur für eine bestimmte Dauer oder unter bestimmten Auflagen entzogen werden, um einer differenzierten Interessenlage Rechnung zu tragen (Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 55 N 97). 2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug der