B. Gerichtsentscheide 3581 sein (Regula Kiener, a.a.O., Art. 55 N 15). Der vermutliche Ausgang des Ver- fahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 129 II 286 E. 3). In allgemeiner Weise wird der Entscheid sachgerecht an der Funktion des Rechtsmittelverfahrens ausgerichtet. Es sind deshalb Anordnungen, welche den Beschwerdeentscheid präjudizieren oder die einen irreversiblen Vor- oder Nachteil zur Folge haben, zu vermeiden. Entsprechend dem vorläufigen Charakter erfolgt der Entscheid aufgrund einer summari- schen Prüfung auf Grundlage der vorhandenen Akten, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (Regula Kiener, a.a.O., Art. 55 N 17 und 20). Die aufschiebende Wirkung kann auch bloss teilweise, nur für eine bestimmte Dauer oder unter bestimmten Auflagen entzogen werden, um einer differen- zierten Interessenlage Rechnung zu tragen (Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 55 N 97). 2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Zufahrt zu seiner Liegenschaft über die Parzelle der Gesuchsgegner erfolgt sei, bis diese ihm den Zugang von einem Tag auf den anderen abgeschnitten hätten. Der Gesuchsteller habe keinen Weg, auf dem er seine Liegenschaft betreten könne. Er müsse über ein gefährliches Bord bei den Nachbarn stei- gen. Den Gesuchsgegnern würden keinerlei Nachteile erwachsen, wenn der Gesuchsteller ihr Grundstück zu Fuss benützen würde. 2.3 [Es ergibt sich, dass der Gesuchsteller derzeit über verschiedene an- dere Zugänge seine Liegenschaft erreichen kann, weshalb die geforderte Notwendigkeit und zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben sind.] OGP, 13.03.2012 3581 Anwaltshonorar im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren (Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 VRPG). Verletzung der Begründungspflicht bei der Kürzung des Anwaltshonorars. Bemessung der Höhe des Anwaltshonorars. Aus den Erwägungen: 1.3 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass auf der von ihrem Rechtsvertreter im Rahmen des Rekursverfahrens eingereich- ten Honorarnote vom 31. Mai 2011 ein Stundenaufwand von 33,5 Stunden ausgewiesen sei. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und unter Berück- sichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer resultiere ein Honorar von Fr. 7‘365.05. Indem sich das Departement Bau und Umwelt (DBU) damit be- gnüge zu vermerken, ein Betrag von Fr. 2‘000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheine angemessen, verstosse es gegen elementare 28 B. Gerichtsentscheide 3581 Grundsätze der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgeleiteten Be- gründungspflicht. Das Verhalten der Vorinstanz sei umso unhaltbarer, als be- reits am 31. Mai 2011 und schon zuvor am 8. März 2011 begründete Hono- rarnoten eingereicht worden seien. 1.3.1 Diesen Vorbringen hält die Vorinstanz dagegen, dass es sich bei den Kostennoten vom 8. März 2011 und 31. Mai 2011 nicht um begründete Honorarnoten gehandelt habe, da darin keine detaillierten Aufwandpositionen verzeichnet seien. Demgemäss seien an die Begründungspflicht geringere Anforderungen zu stellen. 1.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Entscheidbe- gründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Für Entscheide im Zusammenhang mit der Parteientschädigung verlangt das Bundesgericht, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Ab- rechnung der Leistungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch ausführt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugespro- chenen Aufwand besteht (Urteil BGer 5D_175/2008, E. 5.5). 1.3.3 Die Vorinstanz hat sich in der Entscheidbegründung auf den rechtli- chen Hinweis beschränkt, dass die in der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53; nachfolgend Anwaltstarif) festgelegten Honoraransätze gemäss Art. 1 Anwaltstarif im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren nicht direkt anwendbar seien und die Parteientschädigung im Rekursverfahren praxisge- mäss nach Ermessen festgelegt werde. 1.3.4 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass in den Honorarnoten vom 8. März 2011 und vom 31. Mai 2011, welche die Sachverhaltsbasis des ange- fochtenen Entscheides gebildet haben, keine detaillierten Aufwandpositionen verzeichnet sind, sondern lediglich der geltend gemachte Zeitaufwand, die Höhe der Barauslagen, sowie die Höhe der Mehrwertsteuer. Erst aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten detaillierten Kostennote vom 29. Juli 2011 sind die einzelnen Aufwandpositionen ersichtlich. Demzu- folge beschränkte sich die Begründungspflicht der Vorinstanz richtigerweise auf eine summarische Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb sie nicht auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 33,5 Stunden abgestellt hat. 1.3.5 Nachdem es die Vorinstanz gänzlich unterlassen hat, die faktische Herabsetzung des geltend gemachten Zeitaufwands von 33,5 Stunden auf 29 B. Gerichtsentscheide 3581 rund 10 bis 15 Stunden (je nach angewendetem Stundenansatz) zu begrün- den, monieren die Beschwerdeführer – wie aus den obigen Erwägungen her- vorgeht – zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV bzw. Art. 12 VRPG. 1.3.6 Auf der Grundlage der dargelegten Erwägungen ist als Zwischener- gebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteient- schädigung grundsätzlich von dem mit der eingereichten Kostennote ausge- wiesenen tatsächlichen Stundenaufwand auszugehen hat. Bestehen bezüg- lich des ausgewiesenen tatsächlichen Stundenaufwands Zweifel, ist von der entschädigungsberechtigten Partei eine detaillierte Kostennote zu verlangen, aus der die einzelnen Aufwandpositionen ersichtlich sind. Erachtet die Vor- instanz das geltend gemachte Honorar gemessen an den in Art. 4 der Gebüh- renordnung (bGS 233.3) bzw. Art. 17 Anwaltstarif formulierten Bemessungs- kriterien als übersetzt, hat sie sich mit der eingereichten Kostennote ausei- nanderzusetzen und Abweichungen zumindest summarisch zu begründen, wobei der Grad der erforderlichen Begründungsdichte einerseits vom Sub- stantiierungsgrad der Kostennote und andererseits vom Mass der Abwei- chung abhängig ist. In Konstellationen, in denen die anwaltlich vertretene Partei auf die Einrei- chung einer Kostennote verzichtet, kann ihr nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif) eine dem in der Sache konkret erforderlichen Auf- wand entsprechende pauschale Parteientschädigung zugesprochen werden. […] Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bemessung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz korrekt erfolgte. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Art. 24 Abs. 1 VRPG er- öffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung. Die Formulie- rung als Kann-Vorschrift macht deutlich, dass es den Rekursinstanzen im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und unter Beachtung des Willkür- verbots freisteht, nach Massgabe der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteient- schädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Dabei sind die Schwierigkei- ten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Auch ist auf die Prozesslage abzustel- len, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 3 und 5). 2.2 Dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Rekursverfahren vor der Vor- instanz notwendig war, ist vorliegend unbestritten. 2.3 Wird die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung durch die Rekurs- instanz bejaht, ist sie im Grundsatz gehalten, die Parteikosten – unter Vorbe- 30 B. Gerichtsentscheide 3581 halt der objektiven Erforderlichkeit der anwaltlichen Bemühungen (AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 5 sowie unten E. 3) – im vollen Umfang zu ersetzen (AR GVP 8/1996, Nr. 2148.b; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss., Zürich 1986, N 272; Re- becca Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechts- pflegegesetz, Diss., St.Gallen 2004, S. 202 f.). 2.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 24 Abs. 1 VRPG ent- spricht dogmatisch einer gesetzlichen Kausalhaftung, mit der die Schadloshal- tung der obsiegenden Partei erreicht werden soll (vgl. Rebecca Hirt, a.a.O., S. 190 mit weiteren Hinweisen). In der Praxis wird der Entschädigungsan- spruch der obsiegenden Partei durch einen Honorarrahmen gesetzlich gegen oben begrenzt. Für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden fehlt für die pau- schale Honorarbemessung weiterhin ein solcher Rahmen. Dies darf aber kei- nesfalls dazu führen, dass die verwaltungsinterne Rekursinstanz von sich aus eine schematische Begrenzung der Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 als Praxis entwickelt. Für ein solches Vorgehen existiert keine genügende gesetzliche Grundlage. 3./3.1 Bezüglich der Höhe des Stundenansatzes wurde bereits in AR GVP 16/2004, Nr. 2233 darauf hingewiesen, dass nicht beliebig von den Stunden- ansätzen in Art. 19 Anwaltstarif und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif nach unten (oder oben) abgewichen werden darf. Auch wenn diese Stundenansätze im verwaltungsinternen Verfahren nicht direkt anwendbar sind (Art. 1 Anwaltstarif), widerspiegeln sie die Kostenstruktur ei- ner Anwaltskanzlei und sind im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen (AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 6). Im letztgenannten Entscheid wurde im Weiteren ausgeführt, dass für das Verfahren vor verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (Fr. 170.00 zzgl. 8 % MwSt.) zur Anwendung gelange. Erst für das stärker formalisierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werde vom höheren An- satz von Fr. 200.00 gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif ausgegangen. 3.2 An dieser Praxis kann nicht weiter festgehalten werden. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die bei vergleichbaren Verhältnissen hinsicht- lich der in Art. 4 der Gebührenordnung bzw. Art. 17 Anwaltstarif formulierten Bemessungskriterien a priori ungleiche Stundenansätze rechtfertigen, nach- dem seit längerem festzustellen ist, dass das verwaltungsinterne Rechtsmit- telverfahren immer mehr die Züge eines formalisierten gerichtlichen Verfah- rens angenommen hat. Dies gilt insbesondere für das Baurekursverfahren, wo sich wie im Zivilprozess zwei in der Regel anwaltlich vertretene Privatparteien gegenüberstehen. Dieser Entwicklung trug auch die Revision des Gesetzes über Gebühren in Verwaltungssachen (GGV; bGS 233.2) im Jahr 2005 Rech- nung, welche den Gebührenrahmen für Rechtsmittelverfahren vor der Regie- 31 B. Gerichtsentscheide 3581 rung und vor den Direktionen demjenigen des Verwaltungsgerichts angegli- chen hat (Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 4a GGV). 3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 201 E. 8.7 festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angesichts von Selbstkosten zwischen Fr. 115.00 und Fr. 150.00 pro Stunde in der Grössen- ordnung von Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um diesem einen bescheidenen Verdienst zu ermöglichen, wobei kan- tonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Im Gegensatz zum unentgeltlichen Rechtsbeistand, der sich für seine Ho- noraransprüche auf ein Auftragsverhältnis mit dem Gemeinwesen stützen kann und daher faktisch keine Zahlungsausfälle zu befürchten hat, trägt der Rechtsanwalt im Verfahren vor Verwaltungsbehörden im Normalfall das volle wirtschaftliche Risiko, was gegen einen gegenüber dem mittleren Honorar herabgesetzten Stundenansatz spricht. Im Weiteren gilt auch für den unent- geltlichen Rechtsbeistand der reduzierte Stundenansatz nur für den Fall des Unterliegens. Für das Obergericht widerspricht es dem Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG zugrundeliegenden Erfolgsprinzip, dass eine im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren obsiegende Partei ihre notwendigen Parteikosten im Umfang der Differenz zwischen mittlerem Honorar und amtlichem Honorar selber tragen muss. 3.4 Der dargestellten Sachlage entspricht es, das in Art. 19 Abs. 1 An- waltstarif festgelegte mittlere Honorar von Fr. 200.00 auch für das Rechtsmit- telverfahren vor Verwaltungsbehörden zur Anwendung zu bringen. Unter- schreitungen des mittleren Honorars sind begründungspflichtig (Art. 5 Abs. 2 Anwaltstarif; AR GVP 8/1996, Nr. 2148.b). 4./4.1 Eine Parteientschädigung ist immer nur soweit zuzusprechen, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies ergibt sich sinngemäss aus Art. 24 Abs. 1 VRPG, wonach eine angemessene Entschädigung für Kosten und Auslagen zugesprochen werden kann. Unnöti- ger Vertretungsaufwand fällt ausser Betracht. Die Entschädigung beschränkt sich im Rekursverfahren auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestell- ten Anträge jeweils erforderlich sind (AR GVP 16/2004, N. 2233 sowie Art. 53 Abs. 3 VRPG und Art. 18 Abs. 2 Anwaltstarif). Mit Blick auf den im Verwal- tungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz sind an die Notwendig- keit höhere Anforderungen zu stellen, als in Verfahren, in denen das Verhand- lungsprinzip zum Tragen kommt (Rebecca Hirt, a.a.O., S. 193). OGer, 28.03.2012 32