Der Gesuchsteller habe keinen Weg, auf dem er seine Liegenschaft betreten könne. Er müsse über ein gefährliches Bord bei den Nachbarn steigen. Den Gesuchsgegnern würden keinerlei Nachteile erwachsen, wenn der Gesuchsteller ihr Grundstück zu Fuss benützen würde. 2.3 [Es ergibt sich, dass der Gesuchsteller derzeit über verschiedene andere Zugänge seine Liegenschaft erreichen kann, weshalb die geforderte Notwendigkeit und zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben sind.] OGP, 13.03.2012 3581