Wenn diese aufgehoben würde, stünde dem Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens das Recht zu, das Grundstück der Gesuchsgegner zu betreten. 1.5 Die Zuständigkeit zur Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung (oder zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen) liegt beim jeweiligen Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts (Art. 50 Abs. 1 des Justizgesetzes [bGS 145.31] i.V.m. Art. 59 sowie Art. 36 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 VRPG). 2.1 Das Gesetz nennt die Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht, vielmehr wird der Entscheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt.