1.4 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller, dass ihm für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei, zur Benützung seiner Liegenschaft die Parzelle der Gesuchsgegner zu betreten. Da ihm mit dem Entscheid des Gemeinderats G. und des Departements Bau und Umwelt ein Recht zur Mitbenützung der bestehenden Erschliessungsanlage zugestanden wurde, handelt es sich beim vorliegenden Begehren richtigerweise um den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Wenn diese aufgehoben würde, stünde dem Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens das Recht zu, das Grundstück der Gesuchsgegner zu betreten.