Sie kommen zur Anwendung, wo der Suspensiveffekt nicht wirkt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine negative Verfügung (Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 56 N 3). Damit während der Dauer des Verfahrens bei einer negativen Verfügung der Zustand hergestellt wird, welcher dem Begehren entsprechen würde, müssen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden (BGE 116 Ib 344 E. 3a). 1.4 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller, dass ihm für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei, zur Benützung seiner Liegenschaft die Parzelle der Gesuchsgegner zu betreten.