1.3 Zwischen aufschiebender Wirkung und vorsorglichen Massnahmen besteht ein enger Zusammenhang; ihre Unterscheidung im Einzelfall fällt nicht immer leicht und das Verhältnis ist komplex (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 6 N 3). Die vorsorglichen Massnahmen stellen die lex generalis dar. Sie kommen zur Anwendung, wo der Suspensiveffekt nicht wirkt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine negative Verfügung (Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 56 N 3).