[…] f) Zusammenfassend ergibt sich aus den genannten Gründen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 Selbstbewirtschafter sind und damit der Verweigerungsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB nicht vorliegt. […] Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.11.2012 24