Die Erwerbsbewilligung von einer Einigung über die Pachtauflösung abhängig zu machen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht zulässig. Bewilligungen sind in der Regel nur dann mit Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen zu versehen, wenn sie aufgrund des Gesetzes ansonsten verweigert werden könnten (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Dies ist bei den Beschwerdeführern 1 und 2 gerade nicht der Fall, weil sie Selbstbewirtschafterqualität aufweisen, womit die Bewilligung zum Erwerb grundsätzlich zu erteilen ist. […] f)