Ferner verkennt die Bodenrechtskommission, dass lediglich die verpachtete Fläche nicht sofort bewirtschaftet werden kann. Die Restfläche des Grundstücks Nr. 1946, also dort, wo die Beschwerdeführer 1 und 2 wohnen und bereits im Begriff sind, ihre Pferdezucht aufzubauen, kann sofort bewirtschaftet werden. Die Erwerbsbewilligung von einer Einigung über die Pachtauflösung abhängig zu machen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht zulässig.