ten, sei die Erwerbsbewilligung aber zu erteilen. Andernfalls seien die Beschwerden abzuweisen. Es steht vorliegend fest, dass das Pachtverhältnis durch die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Schreiben […] per Ende […] 2013 aufgelöst wurde. Eine Pachterstreckung ist gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) maximal um zwei Jahre möglich. Damit ist das Ende der Pacht absehbar. Ferner verkennt die Bodenrechtskommission, dass lediglich die verpachtete Fläche nicht sofort bewirtschaftet werden kann.