Im Weiteren ist streitig, ob der Zeitpunkt der effektiven Bewirtschaftung für die Erteilung der Erwerbsbewilligung massgeblich ist. Im vorliegenden Fall verweigerte die Bodenrechtskommission die Bewilligung, weil die Selbstbewirtschaftung aufgrund des Pachtverhältnisses nicht absehbar sei. Im angefochtenen Beschluss […] vertritt sie noch die Meinung, das Pachtverhältnis würde bis ins Jahr 2019 dauern. In ihrer Stellungnahme […] weicht sie davon ab und kommt zum Schluss, dass das Übernahmedatum der verpachteten Fläche zurzeit zumindest ungewiss sei; von der Pachtauflösung seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 hätte sie im Beschlusszeitpunkt keine Kenntnis gehabt.