Folglich müssen beim gemeinsamen Erwerb zu Miteigentum – e maiore minus – die Fähigkeiten des Ehegatten umso mehr mitberücksichtigt werden. Deshalb verhilft hier die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Spezialkenntnisse dem Beschwerdeführer 2 zur Eignung in Bezug auf die Pferdehaltung. Damit steht fest, dass sich sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch Beschwerdeführer 2 zur Selbstbewirtschaftung eignen. d) Im Weiteren ist streitig, ob der Zeitpunkt der effektiven Bewirtschaftung für die Erteilung der Erwerbsbewilligung massgeblich ist.