Die Fähigkeiten der Käuferin seien massgebend. Es hielt allerdings auch fest, dass der Ehemann über keinerlei praktische Kenntnisse in der Bewirtschaftung von Obstanlagen verfüge. Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass es bei der Frage der Eignung grundsätzlich zulässig ist, einen Mangel an Fähigkeiten durch Spezialkenntnisse des Ehegatten auszugleichen. Zu erwähnen ist, dass es sich in den genannten Bundesgerichtsentscheiden jeweils um einen Erwerb zu Alleineigentum handelte. Folglich müssen beim gemeinsamen Erwerb zu Miteigentum – e maiore minus – die Fähigkeiten des Ehegatten umso mehr mitberücksichtigt werden.