Das Bundesgericht hielt zu dieser Problematik fest, der Umstand, dass der Ehemann bei der Pferdehaltung mithelfe und selbst über gewisse Kenntnisse verfüge, dürfe unter dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung durchaus zu Gunsten der Käuferin berücksichtigt werden (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.3). Im Urteil 5A.9/2001 hat das Bundesgericht demgegenüber die Verweigerung der Erwerbsbewilligung einer Käuferin, die selbst über keine Spezialkenntnisse im Obstbau verfügte, gestützt, obwohl ihr Ehemann landwirtschaftlichen Unterricht genossen hatte. Die Fähigkeiten der Käuferin seien massgebend.