O., N 36 zu Art. 9). Die Botschaft hält fest, dass für die Eignung auch die Fähigkeiten des Ehegatten mitzuberücksichtigen seien (Botschaft zum BGBB, BBl 1988, S. 988). Das Bundesgericht hielt zu dieser Problematik fest, der Umstand, dass der Ehemann bei der Pferdehaltung mithelfe und selbst über gewisse Kenntnisse verfüge, dürfe unter dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung durchaus zu Gunsten der Käuferin berücksichtigt werden (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.3).