Abs. 5 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 411.55) absolviert. Gemäss Art. 197 Abs. 1 TSchV vermittelt eine solche Ausbildung auch Fachkenntnisse in der Zucht. Dem Kursprogramm ist ferner zu entnehmen, dass der Lehrgang ausserdem die Vermittlung von Wissen im Futterbau beinhaltet. Der Beschwerdeführer 2 hingegen verfügt selber nicht über eine entsprechende Ausbildung in der Haltung von Pferden. Es ist daher fraglich, ob er sich zur Selbstbewirtschaftung eignet. Für den Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken hält Hofer die Berücksichtigung der Fähigkeiten anderer Familienmitglieder für vertretbar (Eduard Hofer, a.a.O., N 36 zu Art. 9).