Die vollständige landwirtschaftliche Ausbildung, die für ein Gewerbe verlangt wird, ist in der Regel nicht erforderlich (Paul Richli, a.a.O, S. 1068). Für den Erwerb eines Grundstücks im Hinblick auf eine Pferdehaltung sind gleichwohl entsprechende Kenntnisse notwendig (Eduard Hofer, a.a.O., N 30 zu Art. 9). Die Beschwerdeführerin 1 bringt diese Kenntnisse unbestrittenermassen mit. Nebst ihrer Ausbildung zur Diplom- Ingenieurin (FH) in Landschaftsarchitektur hat sie die fachspezifische und berufsunabhängige Ausbildung für gewerbsmässige Pferdehaltung nach Art. 31 22 A. Verwaltungsentscheide 1515