Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Selbstbewirtschaftung des Grundstücks Nr. 1946 durch die Beschwerdeführer 1 und 2 ernstlich gewollt und praktisch möglich ist. c) Es ist weiter vorausgesetzt, dass sich die Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Selbstbewirtschaftung eignen, mithin die nach landesüblicher Vorstellung notwendigen Fähigkeiten besitzen, um den Boden selber zu bearbeiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Die vollständige landwirtschaftliche Ausbildung, die für ein Gewerbe verlangt wird, ist in der Regel nicht erforderlich (Paul Richli, a.a.O, S. 1068).