Botschaft zum BGBB, BBl 1988, S. 988). Im Weiteren ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie auf dem nicht verpachteten Teil des Grundstücks Nr. 1946 bereits im Begriff sind ihr Pferdezuchtkonzept umzusetzen. Der Einwand des Pächters, bereits das von den Beschwerdeführern 1 und 2 gepachtete Grundstück Nr. 1954 werde nicht selber bewirtschaftet, ist nicht entscheidrelevant. Ob diese von den Beschwerdeführern 1 und 2 bestrittene Behauptung zutrifft, kann daher offen bleiben. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Selbstbewirtschaftung des Grundstücks Nr. 1946 durch die Beschwerdeführer 1 und 2 ernstlich gewollt und praktisch möglich ist.