Weitere Indizien bestehen darin, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits Eigentümerin von Zuchtpferden ist und eine Ausbildung für gewerbsmässige Pferdehaltung absolviert hat. Ferner spricht zu Gunsten der Beschwerdeführer 1 und 2, dass der Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 1946 gemeinsam erfolgt und die Pferdezucht ebenfalls gemeinsam betrieben werden soll. Die Mitarbeit der Ehegatten ist für die Beurteilung der Selbstbewirtschafterqualität seit jeher zu berücksichtigen und ist den Beschwerdeführern 1 und 2 gegenseitig anzurechnen (mit weiteren Hinweisen Eduard Hofer, a.a.O., N 18a zu Art. 9; Botschaft zum BGBB, BBl 1988, S. 988).