Das Bundesgericht verlangt, dass die Selbstbewirtschaftung ernstlich gewollt und praktisch möglich ist (BGE 81 II 570 E. 2). Vorliegend spricht zu Gunsten der Beschwerdeführer 1 und 2, dass sie den Pachtvertrag aufgelöst haben und damit ein Indiz vorliegt, dass sie die landwirtschaftliche Nutzfläche tatsächlich selber bewirtschaften wollen. Des Weiteren haben sie für ihr Betriebskonzept ein Baugesuch gestellt und dafür grundsätzlich eine (wenngleich noch nicht rechtskräftige) Bewilligung erhalten. Weitere Indizien bestehen darin, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits Eigentümerin von Zuchtpferden ist und eine Ausbildung für gewerbsmässige Pferdehaltung absolviert hat.